Kfz-Versicherung
FAQ / Wissenswertes zur Kfz-Versicherung
Rabattschutz
Was bewirkt der Rabattschutz eigentlich?
Der Baustein Rabattschutz ist eine Möglichkeit, sich im Falle eines Unfalls vor der SF-Klassen-Rückstufung abzusichern. Der Versicherungsnehmer hat somit jedes Jahr mindestens einen Schaden
"frei" und muss nicht mit einer hohen Prämienanpassung rechnen.
Achtung: bei einem Versichererwechsel wird in der Regel der Schadenfreiheitsrabatt ohne diesen Schutz weitergegeben!
Welche Versicherer übernehmen bei einem Versichererwechsel den Rabattschutz-SFR?
Sofern vor dem Wechsel bereits ein Rabattschutz bestand, übernehmen die meisten Versicherer nach Absprache und Nachweis den Rabattschutz-Schadenfreiheitsrabatt, welches stets als Einzelfall
deklariert wird.
Achtung: Sowohl beim Alten als auch beim neuen Versicherer muss Rabattschutz eingeschlossen sein, damit der SFR übernommen werden kann.
Was kostet der Rabattschutz?
Meist bewegt sich der Aufschlag zwischen 15 und 30 Prozent. Bitte beachte, dass im niedrigen SF-Klassen-Bereich noch weitere Zuschläge berechnet, werden können!
Was ist der Unterschied zu einem Rabattretter?
Ältere Kfz-Verträge enthalten noch einen sogenannten Rabattretter. Dieser springt meistens automatisch ein, sobald Sie die Schadenfreiheitsklasse 30 oder höher erreichen. Bei einem Schaden wirst du nur so weit zurückgestuft, sodass sich der Beitrag nicht erhöht. In neuen Bedingungen gibt es so gut wie keine Rabattretter mehr.
Für den Abschluss des Rabattschutzes müssen bei Versicherern deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen eingehalten werden.
Die folgende Übersicht zeigt, bei welchem Versicherer der Rabattschutz für einen Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden kann. Gegebenenfalls kann der
Rabattschutz auch für Krafträder, LKWs, etc. abgeschlossen werden.
Für welche Gefahren und Tarife der Abschluss möglich ist, entnimmst du bitte den einzelnen Bedingungen.
Auflistung aller gängigen Versicherer
Versicherer | Mindestschadenfreiheitsklasse | Mindestalter des jüngsten Fahrers | Schadenfreiheit vor Vertragsabschluss | Anzahl der "erlaubten" Schäden | Sonstige Infos |
SF 5 | 23 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) Nach drei Schäden während der gesamten Laufzeit |
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SF 4 | 23 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 23 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | |
SF 4 | unbegrenzt / keine Anzahl genannt | ||||
SF 4 | 24 | Ja, es dürfen keine Schäden entstanden sein | 1 (je Sparte und Kalenderjahr) |
• nur im Tarif All-In abschließbar • nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich |
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SF 4 (bei Sondereinstufung mind. SF 3) |
23 | in den letzten 36 Monaten | 1 (je Sparte und Kalenderjahr) |
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SF 1/2 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | ||
SF 4 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | |||
SF 10 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 1 (je Sparte und Kalenderjahr) |
nur im Tarif Komfort abschließbar | |||
SF 1 | in den letzten 24 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 1 | unbegrenzt / keine Anzahl genannt | nur im Tarif Premium abschließbar | |||
SF 10 | 23 | im laufenden Versicherungsjahr | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 23 | 1 (je Sparte und Kalenderjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich nur im Tarif Best abschließbar |
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SF 4 | in den letzten 24 Monaten | 1 (je Sparte und Kalenderjahr) |
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SF 4 | 24 | unbekannt | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | |
SF 4 | 23 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 23 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 25 | seit Beginn des vorletzten Kalenderjahres | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur im Tarif Komfort abschließbar | |
1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
Im Tarif Top Drive ist der Rabattschutz für Fahrer ab 23 bereits eingeschlossen | ||||
SF 4 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | ||
SF 10 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
In den AKBs sind keine Voraussetzungen gelistet! NAFI hat aber die genannten Vorgaben erhalten |
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SF 4 | in den letzten 12 Monaten | 3 Nach drei Schäden während der gesamten Laufzeit erfolgt die Aufhebung des RS! |
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Tarif S: SF 6 Tarife M und L: SF 4 |
im laufenden Versicherungsjahr | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | ||
SF 4 | im laufenden Kalenderjahr | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | ||
SF 5 | 25 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | |
Tarif Plus: SF 5 Tarif Premium: SF 3 |
23 | in den letzten 12 Monaten | 1 (nicht je Sparte, sondern insgesamt je Kalenderjahr) Nach drei Schäden während der gesamten Laufzeit erfolgt die Aufhebung des RS! |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich nur in den Tarifen Plus und Premium abschließbar |
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SF 10 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 | 24 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich nur im Tarif Premium abschließbar |
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SF 4 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
In den AKBs sind keine Voraussetzungen gelistet! NAFI hat aber die genannten Vorgaben erhalten |
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SF 4 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
• nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich • Zusatzdeckung vor Beginn des Vertrags: Auszug aus den AKBs: "Für den Zeitraum zwischen Antragsannahme und Vertragsbeginn bei uns gelten die Regelungen dieser Sonderbedingungen sinngemäß auch für einen belastenden Schaden, der beim Vorversicherer gemeldet wird. Die Antragsannahme geschieht regelmäßig durch Zugang des Versicherungsscheins oder Annahmebriefes." |
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SF 4 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 4 (bei Sondereinstufung mind. SF 2) |
25 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 6 | 24 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
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SF 3 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | |||
SF 1/2 | 23 | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
Falls die reelle SF-Klasse 2 oder geringer ist, werden weitere Zuschläge berechnet! | ||
SF 1/2 | 1 (je Sparte und Kalenderjahr) |
nur gleichzeitiger Abschluss für KH und VK möglich | |||
SF 4 | 23 | in den letzten 12 Monaten | 1 (je Sparte und Versicherungsjahr) |
Wartefrist für Versicherungsschutz: 4 Wochen nach Versicherungsbeginn. |
kurzzeitiger Einschluss von Zusatzfahrern
Die nachfolgende Tabelle verschafft dir einen Überblick, wie die einzelnen Versicherer mit dem Thema "kurzzeitiger Einschluss von weiteren Fahrern" umgehen. Sofern feststeht, dass eine bislang nicht mitversicherte Person für einen bestimmten Zeitraum Dein Fahrzeug nutzen möchte:
Versicherer | Einschluss möglich? | Verzicht auf eine Prämienerhöhung? | Anmerkungen |
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Umgang mit jungen Fahrern
Wenn das eigene Kind den Führerschein erlangt, stellt sich meist die Frage wie man dieses nun mitversichern sollte. Hierfür gibt es Sonderlösungen am Markt. Dieses findest Du hier.
Umgang mit älteren Fahrern
Das Pendant zu den jungen Fahrern: auch die älteren Fahrer zählen zum ungeliebten Risiko eines Versicherers. Aufgrund vielfacher Nachfrage haben wir auch hier eine Übersicht erstellt und anhand von Beispielberechnungen (Stand: 27.11.2019) einen Durchschnittswert ermittelt, der Ihnen aufzeigt, wie preissensibel einzelne Versicherer mit der Thematik umgehen.
Als Basis der Berechnungen diente ein 50 Jahre alter Versicherungsnehmer (= 100%).
Versicherer // Zuschlag, wenn diese 50-jährige Person... | 60 Jahre alt wird | 70 Jahre alt wird | 80 Jahre alt wird | 90 Jahre alt wird |
3 % | 44 % | 112 % | 121 % | |
3 % | 22 % | 87 % | 127 % | |
-2 % | 16 % | 53 % | 99 % | |
0 % | 32 % | 99 % | 113 % | |
0 % | 32 % | 95 % | 117 % | |
9 % | 54 % | 135 % | 221 % | |
3 % | 25 % | 93 % | 104 % | |
14 % | 40 % | 106 % | 162 % | |
6 % | 34 % | 106 % | 179 % | |
11 % | 39 % | 123 % | 170 % | |
4 % | 22 % | 77 % | 77 % | |
0 % | 33 % | 87 % | 117 % | |
0 % | 33 % | 100 % | 159 % | |
9 % | 24 % | 98 % | 116 % | |
14 % | 29 % | 115 % | 127 % | |
7 % | 34 % | 106 % | 179 % | |
4 % | 21 % | 68 % | 77 % | |
2 % | 30 % | 98 % | 114 % | |
5 % | 33 % | 112 % | 180 % | |
4 % | 32 % | 105 % | 159 % | |
0 % | 33 % | 88 % | 117 % | |
4 % | 34 % | 93 % | 132 % | |
0 % | 27 % | 94 % | 203 % | |
13 % | 51 % | 116 % | 208 % | |
6 % | 35 % | 122 % | 199 % | |
0 % | 21 % | 89 % | 117 % | |
2 % | 42 % | 120 % | 152 % | |
5 % | 61 % | 147 % | 192 % |
So können Sie die Zuschläge umgehen:
Wie Sie an der Tabelle erkennen können, variiert der Alterszuschlag stark je nach Versicherer und Tarif!
- Eine jährliche Überprüfung ist somit vor allem in dieser Generation sinnvoll.
- Muss diese ältere Person der Versicherungsnehmer sein? Ein VN- bzw.- Halterwechsel auf den Sohn oder die Tochter bringt wahrscheinlich eine Beitragsersparnis mit sich, auch wenn nicht alle Schadenfreiheitsjahre übernommen werden können!
Schadenfälle
Deckung im Ausland
Wo gilt meine Kfz-Haftpflichtversicherung?
Wer eine Reise mit dem Auto innerhalb der EU unternehmen möchte und dabei einen Unfall verursacht, ist bis zur vereinbarten Deckungssumme durch die deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert. Sie gilt innerhalb der geografischen Grenzen Europas und den außereuropäischen Gebieten im Geltungsbereich der EU. Außerhalb dieser Gebiete gilt der Versicherungsschutz nur, wenn das Reiseland auf der sogenannten Grünen Karte eingetragen und nicht durchgestrichen ist. Wer in ein Gebiet fahren möchte, das weder zur EU gehört noch auf der Grünen Karte verzeichnet ist, sollte vor Reiseantritt den Geltungsbereich von der Versicherung erweitern lassen.
Was ist die Grüne Karte?
Mit der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK, auch "Grüne Versicherungskarte" genannt) weist der Fahrer Kfz-Haftpflichtschutz in den meisten europäischen Ländern nach. Zudem sind wichtige Daten zur Versicherung und zum Auto darauf vermerkt. Innerhalb der EU ist die IVK eigentlich nicht mehr erforderlich, weil hier das sogenannte Kennzeichenabkommen als Versicherungsnachweis dient. Es ist dennoch empfehlenswert, die Karte als zusätzlichen Nachweis auf Auslandsfahrten mitzunehmen. In einigen Ländern besteht die Polizei weiterhin auf die Vorlage. Sie kann außerdem die Verständigung und Schadenabwicklung erleichtern.
Die "Grüne Versicherungskarte" ist nicht mehr lange grün und wird weiß! Der Grund ist das bequemere Verfahren bei der Ausgabe und dem Druck.
Was ist eine Grenzversicherung?
Umgangssprachlich wird sie auch rosa Versicherungskarte genannt.
In allen Ländern, in denen die Grüne Versicherungskarte keine Gültigkeit besitzt, kann bei der Einreise der Abschluss einer Grenzversicherung auf eigene Kosten erforderlich sein. Durch die
Grenzversicherung erhalten Sie Schutz im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung in diesem Gastland. Betroffene Länder können z.B. der Kosovo oder Russland sein.
Die Grenzversicherung ist auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung für außerhalb der EU zugelassene Fahrzeuge, die über keinen anderweitigen wirksamen Haftpflichtdeckungsnachweis verfügen, wie
beispielsweise eine Grüne Karte, die der ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer zur Verfügung gestellt hat. Überquert ein Fahrer mit seinem im Drittland zugelassenen Kfz die Grenze zu einem
EU-Mitgliedsstaat, so muss er bei Grenzübertritt eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die sogenannte Grenzversicherung, abschließen.
Die Grenzversicherung kann grundsätzlich bei den Kfz-Versicherern in Deutschland abgeschlossen werden –
u. a. diese Versicherer haben den GDV informiert, eine Grenzversicherung anzubieten:
Sonstige Hinweise
Bitte beachte, dass für Zusatzleistungen wie beispielsweise dem Schutzbrief der Geltungsbereich noch weiter beschränkt sein kann.
Abschluss des Bausteins Auslandschadensschutz: bei Schäden springt der deutsche Versicherer ein und ersetzt den Schaden, für den eigentlich der Unfallgegner aufkommen müsste, nach deutschen
Standards.
Wichtige Unterlagen bei der Fahrt ins Ausland:
- Europäischer Unfallbericht
- Grüne Versicherungskarte
- Warnwesten
- Vignette
- Grenzdokument (falls nötig)
- Ausweis / Reisepass
Versichererübersicht Grüne Karte
Versicherer | Rahmenbedingungen Kfz-Haftpflichtversicherung | Rahmenbedingungen Kaskoversicherung (Teil- & Vollkasko) |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte keine Ländereinschränkungen | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte. Nicht erlaubt: Ägypten, Algerien, Iran, Kosovo, Lybien, Nordzypern, Transnistrien, Westsahara | Gestrichen: Aserbaidschan, Israel, Russland (bis zum Ural), Iran, Westsahara, Algerien, Lybien, Ägypten | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Belarus, Iran, Russland | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Für außereuropäische Länder, die ausgewiesen sind, kann zusätzlich eine Kaskoversicherung für bis zu 8 Wochen angefragt werden. Je nach Prüfung und Entscheidung kann ein Zuschlag erhoben werden. |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Israel, Marokko, Tunesien, Weißrussland, Russland Soll der räumliche Geltungsbereich in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Marokko oder Tunesien hinaus erweitert werden, muss dies im Einzelfall beantragt und geprüft werden. Dies ist in mobil Komfort und mobil kompakt für maximal drei Monate möglich. |
Der asiatische Teil der Türkei kann 1x jährlich für bis zu 3 Monaten gegen Mehrbeitrag angefragt werden. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Der Versicherungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden: • Bestandskunde • Schadenquote unter 70 % • gute Zahlungsmoral |
Kaskodeckung wird für den außereuropäischen Ausland nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Israel | Der asiatische Teil der Türkei kann bis zu 6 Wochen nach vorheriger Mitteilung für den genauen Zeitraum mitversichert werden. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Der Versicherungsschutz kann auf folgende außereuropäische Länder erweitert werden: • Türkei (asiatischer Teil) • Tunesien • Israel (nach Rücksprache) • Marokko Der Zuschlag beträgt im ersten Monat 30 Euro für KH + TK bzw. 50 Euro für KH + VK sowie im zweiten Monat 15 Euro pro Woche. Grundsätzlich handelt es sich um eine Einzelentscheidungen, ob eine Erweiterung geboten wird oder nicht. |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Der Versicherungsschutz kann auf folgende außereuropäische Länder erweitert werden: • Türkei (asiatischer Teil) • Tunesien • Israel (nach Rücksprache) • Marokko Der Zuschlag beträgt im ersten Monat 30 Euro für KH + TK bzw. 50 Euro für KH + VK sowie im zweiten Monat 15 Euro pro Woche. Grundsätzlich handelt es sich um eine Einzelentscheidungen, ob eine Erweiterung geboten wird oder nicht. |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Belarus, Iran, Russland | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Belarus, Iran, Russland Folgende Hinweise wurden uns mitgeteilt: 1) Die Erweiterung des örtlichen Geltungsbereichs der Internationalen Versicherungskarte und/oder der vertraglichen Deckung auf außereuropäische Länder (z. B. Israel, Marokko, Tunesien) sowie auf Länder mit außereuropäischen Landesteilen (Türkei) ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort zulässig. 2) In der Haftpflichtversicherung gewähren wir abweichend von Absatz 1 auch im asiatischen Teil der Türkei Versicherungsschutz. Nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort kann der Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung gegen einen Zuschlag in Höhe von 100 % erweitert werden. 3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Freigabe des bei uns bestehenden Versicherungsvertrags, weil wir zur Erweiterung des örtlichen und/oder sachlichen Geltungsbereichs nicht bereit sind, ist ihm dies ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu gewähren. |
1) Nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort kann der Versicherungsschutz auch
in der Kaskoversicherung gegen einen Zuschlag in Höhe von 100 % erweitert werden. 2) Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der Kundenverbindung. |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran | Kaskodeckung wird für Länder außerhalb des Geltungsbereich nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Aserbaidschan, Belarus, Iran, Marokko, Russland, Tunesien, Israel Für CY (Zypern) und SRB (Serbien) gilt Versicherungsschutz nur in Gebieten, welche unter Kontrolle der Regierung stehen. |
Kaskodeckung wird für Länder außerhalb des Geltungsbereich nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt:Aserbaidschan, Belarus Iran, Israel, Marokko, Tunesien, Russland | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Der asiatische Teil der Türkei ist nicht Kaskoversicherbar! |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Israel, Marokko, Russland, Tunesien, Türkei | Kaskodeckung wird für den außereuropäischen Ausland nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran | Kaskodeckung wird für den außereuropäischen Ausland nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Belarus, Iran, Marokko, Russland, Tunesien | Kaskodeckung wird für den außereuropäischen Ausland nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Aserbaidschan, Israel, Iran, Marokko, Tunesien | Kaskodeckung wird für Länder außerhalb des Geltungsbereich nicht angeboten. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Aserbaidschan, Israel, Iran, Marokko, Tunesien Folgende Hinweise wurden uns mitgeteilt: 1) Die Erweiterung des örtlichen Geltungsbereichs der Internationalen Versicherungskarte und/oder der vertraglichen Deckung auf außereuropäische Länder (z. B. Israel, Marokko, Tunesien) sowie auf Länder mit außereuropäischen Landesteilen (Türkei) ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort zulässig. 2) In der Haftpflichtversicherung gewähren wir abweichend von Absatz 1 auch im asiatischen Teil der Türkei Versicherungsschutz. Nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort kann der Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung gegen einen Zuschlag in Höhe von 100 % erweitert werden. 3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Freigabe des bei uns bestehenden Versicherungsvertrags, weil wir zur Erweiterung des örtlichen und/oder sachlichen Geltungsbereichs nicht bereit sind, ist ihm dies ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu gewähren. |
1) Nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort kann der Versicherungsschutz auch in der
Kaskoversicherung gegen einen Zuschlag in Höhe von 100 % erweitert werden. 2) Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der Kundenverbindung. |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Belarus, Iran, Marokko, Russland, Tunesien, Ukraine | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Belarus und Russland | Kaskodeckung besteht auch auf den nicht europäischen Ländern, soweit Länderbezeichnungen in der IVK nicht durchgestrichen sind. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Marokko Tunesien, Türkei | Kaskodeckung besteht grundsätzlich im Geltungsbereich der geographischen Grenze Europas. Sofern Kaskoschutz besteht, kann der bestehende Versicherungsumfang auch für den Urlaubsaufenthalt in der Türkei bestätigt werden. Je nach Zeitraum ggf. ohne Zuschlag. Hierfür muss eine Anfrage an die Maklerbetreuer gesendet werden! |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Aserbaidschan, Israel, Iran, Marokko, Tunesien Folgende Hinweise wurden uns mitgeteilt: 1) Die Erweiterung des örtlichen Geltungsbereichs der Internationalen Versicherungskarte und/oder der vertraglichen Deckung auf außereuropäische Länder (z. B. Israel, Marokko, Tunesien) sowie auf Länder mit außereuropäischen Landesteilen (Türkei) ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort zulässig. 2) In der Haftpflichtversicherung gewähren wir abweichend von Absatz 1 auch im asiatischen Teil der Türkei Versicherungsschutz. Nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort kann der Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung gegen einen Zuschlag in Höhe von 100 % erweitert werden. 3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Freigabe des bei uns bestehenden Versicherungsvertrags, weil wir zur Erweiterung des örtlichen und/oder sachlichen Geltungsbereichs nicht bereit sind, ist ihm dies ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu gewähren. |
1) Nach vorheriger Zustimmung durch den vertragsbetreuenden Standort kann der Versicherungsschutz auch in der
Kaskoversicherung gegen einen Zuschlag in Höhe von 100 % erweitert werden. 2) Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der Kundenverbindung. |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Israel, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei, Russland | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Israel, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei (gesamt) | Nach vorheriger Zustimmung durch den KFZ-Fachbereich kann der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung für die
gesamte Türkei oder andere in der IVK gestrichenen Länder gegen einen mind. doppelten Kaskobeitrag nach prt. für die Dauer
(mind. 1 Monat) erweitert werden. Dies ist allerdings nur auf Anfrage der Direktion möglich, sofern gut angebundene und verlaufende Kundenverbindung besteht. |
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Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Marokko, Tunesien, Türkei (asiatischer Teil) | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Russland und Belarus | Nach vorheriger Zustimmung kann eine Erweiterung des Geltungsbereich für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch in der Kasko vereinbart werden. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Israel, Marokko, Tunesien, Türkei | Weitere Informationen folgen | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran, Israel, Belarus, Russland | Kaskodeckung besteht für Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Irak, Iran, Israel, Kasachstan, Kosovo, Libanon, Lybien, Mauretanien, Russland, Syrien, Weißrussland, Türkische Republik Nordzypern | Kaskodeckung besteht auch auf den nicht europäischen Ländern, soweit Länderbezeichnungen in der IVK nicht durchgestrichen sind. | |
Im Rahmen der Grünen Versicherungskarte Nicht erlaubt: Iran | Kaskodeckung besteht auch auf den nicht europäischen Ländern, soweit Länderbezeichnungen in der IVK nicht durchgestrichen sind. |
Eigenschadendeckung
Was bewirkt die Eigenschadendeckung eigentlich?
Der Baustein Eigenschadendeckung beschreibt den Sachschadenersatz bei Kollisionen des eigenen Fahrzeugs mit anderen, eigenen Gegenständen, wie bspw. Autos und Gebäude. In der Regel besteht hier nämlich kein Versicherungsschutz.
Was kostet die Eigenschadendeckung?
Meistens ist diese Leistung bereits kostenfrei in den Versicherungsschutz integriert.
Welche Feinheiten gibt es zu beachten?
Diese Leistung ist individueller als man vielleicht ursprünglich denkt. Neben anderen, eigenen Fahrzeugen sollte man wissen, ob auch Gebäudebestandteile und sonstige Sachen im Versicherungsschutz beinhaltet sind. Zudem spielt der Versicherungsort eine wichtige Rolle. Üblicherweise handelt es sich hierbei um eine Kraftfahrthaftpflichtleistung. Bei manchen Versicherern greift die Leistung aber erst, wenn auch eine Vollkasko abgeschlossen worden ist.
Elektro- und Hybridfahrzeuge
Tesla – ein Autohersteller, der für zwei Dinge steht: Innovation und Elektrofahrzeuge. Die Eroberung des deutschen Fahrzeugmarktes beginnt nicht zögerlich: mit dem Bau der Gigafactory Berlin-Brandenburg wirbt Tesla, dass sie die fortschrittlichste Serienproduktionsstätte für Elektrofahrzeuge der Welt haben. Spätestens seit der Fertigstellung ist das Thema Elektrofahrzeuge nicht mehr aus den Schlagzeilen wegzudenken, und inwieweit sich Umweltbewusstsein und Mobilität vereinen lässt. Grund genug, um sich entsprechend darauf vorzubereiten! Wir vermitteln Ihnen nachstehend das zugehörige Know-how.
Zur Einschätzung der Wichtigkeit: In den ersten fünf Monaten des Jahres 2022 kamen insgesamt 1.013.417 Personenkraftwagen zur Neuzulassung, davon verfügten 449.345 Pkw und damit 44,3 Prozent über einen alternativen Antrieb.
Worauf sollte man beim Versicherungsschutz achten?
Akkumulator:
Empfehlenswert ist eine Allgefahrendeckung. Diese schützt den Akku nicht nur gegen die versicherungstypischen Gefahren wie beispielsweise Brand, Diebstahl, Sturm oder Unfall, sondern auch gegen alle denkbaren
Beschädigungen, die nicht ausdrücklich in den AKBs ausgeschlossen sind. Übliche Ausschlüsse sind Verschleiß, Abnutzung, Konstruktionsfehler, Materialfehler und chemische Reaktionen.
Zudem sollte darauf geachtet werden, ob die Neupreisentschädigung den Akku beinhaltet. Zudem sollte der darauffolgende Abzug "neu für alt" möglichst gering sein.
Eine weitere, nicht zu unterschätzende Leistung sind die Entsorgungskosten für einen beschädigten Akku nach Totalschaden (auch wenn der Hersteller aufgrund des Batteriegesetzes zur kostenfreien Rücknahme
und Verwertung verpflichtet ist).
Hintergrund: der Akkumulator ist das Herzstück des Fahrzeuges und das teuerste Bauteil am Elektroauto. Bei einem Tesla kann der Betrag bis zu 20.000 Euro betragen!
Mit dem Baustein Akku-Ausschluss kann der Akkumulator auch aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Dies macht aber nur Sinn, wenn die Gefahr des Akkus nicht vom Kunden getragen wird, sondern beispielsweise vom Leasinggeber. Der Vorteil für den Kunden: er spart sich ein paar Geldscheine.
Folgeschäden von Kurzschluss & Tierbiss:
Die Auswirkungen sind hier deutlich gravierender als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Daher sollte das Sublimit am besten bei 20.000 Euro liegen.
Versicherungsschutz bei Brand:
Das Thema Brand ist in den Medien vieldiskutiert, obwohl es de facto höchst selten vorkommt. Es kann im Vergleich zu Autos mit Verbrennungsantrieb keine höhere Brandgefahr festgestellt werden. Kommt es aber zu einem Brand, so sollte die Versicherung die Kosten, die etwa durch das Löschen, die Lagerung des Fahrzeugs in einem speziellen Wassercontainer sowie die Entsorgung des kontaminierten Löschwassers entstehen, übernehmen.
Mitversicherung der Ladegeräte (Wallboxen) mitsamt Ladekabel und dazugehöriger Adapter:
Hier ist eine Unterscheidung zu treffen: es gibt zum einen Ladestationen, welche fest mit dem Gebäude verbunden sind (sog. Wallboxen), zum anderen mobile Ladestation. Dies gilt es gegen Überspannung
und Vandalismus abzusichern.
Hinweis: normalerweise ist dieser Schutz subsidiär zu anderen Versicherungen. Das heißt, eine leistungspflichtige Gebäude- Hausrat- oder Elektronikversicherung geht gegebenenfalls vor.
Ladekarten:
Wer sein Elektroauto an einer Stromtankstelle laden möchte, benötigt dafür oftmals eine Ladekarte. Der Diebstahl dieser Ladekarten kann im schlimmsten Falle zu einer unberechtigten Nutzung (Abbuchungen, etc.) führen.
Schutzbrief:
Achten Sie darauf, dass die Pannenhilfe auch greift, wenn der Akku bei Elektroautos entladen ist und das Fahrzeug nicht weiterfahren kann. Wer hat schon einen Kanister Strom im Kofferraum? Das Fahrzeug wird dann grundsätzlich zur nächsten Ladestation abgeschleppt.
Elektroauto & Hybridauto – wo liegt der Unterschied?
- Elektrofahrzeuge sind Autos, welche ausschließlich mit einem Antrieb aus elektrischer Energie, gespeist aus einem Akkumulator (Akku), vorankommen.
- Hybridfahrzeuge dagegen sind Autos, welche sich mit einem Antrieb aus zwei Komponenten, einem Antriebsakkumulator und einem Verbrennungsmotor, fortbewegen. Zu unterscheiden sind hier Mild-Hybride, Voll-Hybride und Plug-In-Hybride.
Vorteile von E-Autos
- E-Autos schonen zumindest beim Fahren die Umwelt
- Steuerbefreiung für 10 Jahre (bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2025). Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstete Fahrzeuge werden ebenfalls von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. In diesen Fällen beginnt die Steuerbefreiung an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt (Tag der Umrüstung).
- Kaufprämie: Die Bundesregierung will deutlich mehr Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen bringen. Die Förderung für reine Elektro-Autos (6.000 Euro) bzw. Plug-In-Hybride (4.500 Euro) wird bis 2025 gewährt – oder bis die Gesamtsumme von 2,09 Mrd. Euro ausgeschöpft wurde. Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung den staatlichen Anteil am Umweltbonus verdoppelt. Somit wird der Kauf von Elektroautos mit bis zu 9.000 Euro gefördert und Plug-In-Hybridfahrzeuge erhalten eine Förderung von 6.750 Euro. Diese Prämien gab es allerdings zunächst nur bis zum Ende des Jahres 2021, wurde dann aber bis Ende 2022 verlängert. Ab 2023 sollen sich die Prämien ein weiteres Mal verändern.
Welche Fahrzeuge zu den geförderten Modellen gehören hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgelistet: Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge - Betriebskosten: Die Kosten pro Kilowattstunde Strom an öffentlichen Ladesäulen unterscheiden sich dabei stark. Sie sind abhängig von Ladedauer, Ladeleistung und Anbieter. Das Netz dieser Ladesäulen in Deutschland ist bereits breitflächig und groß ausgebaut, wie die Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur verdeutlicht. Bei manchen E-Tankstellen und Einzelhändlern ist der Strom sogar umsonst.
- geringe Wartungskosten: es entfallen z.B. Öl- und Filterwechsel
- Besondere Vorrechte: Mit dem E-Kennzeichen können Elektrofahrzeuge Sonderrechte nutzen, sofern die Kommunen dies anbieten, z.B. ermäßigtes oder kostenfreies Parken
- THG-Quote: Die THG-Quote kann verkauft werden, was mehrere Hundert Euro im Jahr einbringen kann.
THG-Quote
Wer ein Elektrofahrzeug besitzt, kann seit 2022 beim Quotenhandel eine Prämie von mehreren Hundert Euro im Jahr bekommen! Nachstehend finden Sie die wichtigsten Infos:
Was bedeutet THG-Quote?
THG-Quote steht für Treibhausgasminderungs-Quote.
Weshalb findet ein Handel der THG-Quote statt?
Anbieter fossiler Brennstoffe sind gesetzlich verpflichtet, ihre Treibhausgase (THG) zu reduzieren. Schaffen sie das nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang, müssen sie als Ausgleich Strafzahlungen leisten. Um Strafzahlungen zu vermeiden, können seit 1. Januar 2022 auch die eingesparten CO2-Emissionen von rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugen (keine Hybridfahrzeuge) als Ausgleich angerechnet werden. Jeder, der ein rein batteriebetriebenes E-Fahrzeug besitzt, kann seine eingesparten CO2-Emissionen vermarkten.
Wie kann ich die THG-Quote von meinem E-Fahrzeug verkaufen?
Im Internet lassen sich mehrere Anbieter finden. Die Abwicklung über den ADAC scheint die seriöseste Methode zu sein und zahlt bis zu 350 Euro für einen PKW. Noch höhere Beträge sind bei unbekannteren Anbietern möglich.
Wer profitiert noch von der THG-Quote?
Auch die Fahrzeuge anderer Fahrzeugklassen können profitieren. Beispielsweise wird für einen Bus ein fünfstelliger Betrag gezahlt. Auch für E-Leichtkrafträder und E-Motorräder ist eine Beantragung möglich.
Was passiert mit der THG-Quote, wenn das E-Fahrzeug verkauft wird?
Die THG-Quote eines E-Fahrzeugs darf nur einmal im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Das Umweltbundesamt vergibt die Pauschale jährlich vollständig an den ersten Antragssteller. Das heißt, bei einem unterjährigen Fahrzeugverkauf hat der neue Halter keine Berechtigung, wenn der Vorgänger-Halter die THG-Quote für dieses Kalenderjahr bereits beantragt hat.
E-Kennzeichen
Welche Bevorrechtigungen gibt es?
- Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen
- Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren)
- Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten
- (Teil-) Erlass von Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung
Welche Autos können ein E-Kennzeichen bekommen?
- Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
- Brennstoffzellenautos (FCEV)
- Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV). wenn:
- der CO2-Ausstoß unter 50 g/km liegt oder
- die Reichweite mit Elektroantrieb mindestens 40 km beträgt
Ist das E-Kennzeichen Pflicht?
Nein! Es bringt jedoch Vorteile mit sich.
Brauche ich zusätzlich eine Umweltplakette?
Ja!
Anmeldung / Abmeldung eines Fahrzeugs
Was brauche ich eigentlich bei der Anmeldung meines Kfz?
Der Gang zum Straßenverkehrsamt ist unvermeidlich, wenn ein Fahrzeug an-, ab- oder umgemeldet werden muss. Dabei ist die Behörde unerbittlich: wer nicht alle Papiere dabei hat, muss noch einmal kommen.
Ersparen Sie Ihren Kunden unnötige Wartezeiten und lange Warteschlangen auf dem Amt. Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Dokumente der Anmelder auf jeden Fall vorzeigen muss!
Neuzulassung
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Versicherungsbestätigung
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen:
- Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung
- TÜV-Prüfbericht
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Die Kennzeichenschilder sind mitzubringen, wenn ein neues Kennzeichen gewünscht wird oder das Fahrzeug abgemeldet ist
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Umschreibung mit auswärtigem Kennzeichen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen:
- Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung
- TÜV-Prüfbericht
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Wiederzulassung im Zulassungsbezirk auf denselben Fahrzeughalter
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen:
- Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung
- TÜV-Prüfbericht
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Namensänderung
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
Technische Änderungen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Technische Änderungen vorher abnehmen lassen, wenn die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) eine Ein- bzw. Anbauabnahme vorsieht.
- TÜV-Prüfbericht
Diebstahl / Verlust des Kfz-Briefes
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- TÜV-Prüfbericht
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Abmeldung
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder
Wenn das Fahrzeug nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt wird (i.d.R. bis zu 18 Monaten), ruht der Versicherungsschutz. Das heißt, der Vertrag wird nicht beendet. Vorteil: Innerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Grundstücks besteht auch während dieser Zeit bei den meisten Versicherern ein beitragsfreier Teilkasko-Versicherungsschutz für das Fahrzeug.
Verlust oder Diebstahl von Kennzeichenschildern
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- TÜV-Prüfbericht
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Wenn nur ein Kennzeichenschild verloren oder gestohlen wurde, ist das noch vorhandene Kennzeichenschild mitzubringen.
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Kurzzeitkennzeichen (KZK) (Überführungskennzeichen)
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugpapiere
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
Zu beachten ist:
Bei den Zulassungsbehörden (ZB) werden KZK nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben.
Ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 STVZO sind nur noch Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, erlaubt.
Wird bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 STVZO keine Mangelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder angrenzendem Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Beschränkungen der Verwendung werden im Fahrzeugschein für das KZK vermerkt.
Das Kurzzeitkennzeichen kann von der zuständigen Zulassungsbehörde (ZB) sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden.
Ausfuhrkennzeichen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen:
- Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Besonderer Versicherungsnachweis für Ausfuhrkennzeichen
- TÜV-Prüfbericht
- Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
Das Fahrzeug ist vorzuführen!
Zu beachten ist:
Ausschließlicher Gebrauch für Fahrzeuge, die für den Export vorgesehen sind und überführt werden sollen.
Die Zulassung kostet zwischen ca. 25 und 50 Euro. Dazu kommen die Kosten für die Kennzeichen von etwa 20 bis 40 Euro. Bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss die Kfz-Steuer bezahlt werden.
Die Kosten für eine Versicherung beträgt zwischen 60 Euro und 90 Euro (9-30 Tage), 450-2.500 Euro (60 -360 Tage).
Saisonkennzeichen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen:
- Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung: Die Versicherungsbestätigung muss den Gültigkeitszeitraum des Saisonkennzeichens enthalten.
- TÜV-Prüfbericht
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Wenn das Fahrzeug nicht das ganze Jahr über genutzt wird, ist das Saisonkennzeichen ideal. Damit wird festgelegt, dass das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum (beispielsweise von April bis Oktober) Versicherungsschutz bekommt. Der gewünschte Zeitraum ist in der zur Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung dokumentiert und auch auf dem amtlichen Kennzeichen zu sehen. Außerhalb der vereinbarten Saison besteht Ruheversicherungsschutz.
Oldtimerkennzeichen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen:
- Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung: Eine Versicherungsbestätigung ist nur erforderlich, wenn das Kfz abgemeldet ist.
- TÜV-Prüfbericht
- Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung (abhängig vom Tag der ersten Zulassung)
- Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Wechselkennzeichen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Versicherungsbestätigung: für jedes Fahrzeug in der Wechselflotte eine eigene eVB
- TÜV-Prüfbericht
- Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung (abhängig vom Tag der ersten Zulassung)
- Kennzeichenschilder
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
Zu beachten ist:
Während das eine Fahrzeug benutzt wird, ist das andere ruhend gestellt. Beide Fahrzeuge müssen derselben Fahrzeugkategorie angehören.
Die KFZ-Steuer fällt für jedes der Fahrzeuge voll an.
Die Zulassung kostet ca. 60 Euro. Dazu kommen die Kosten für die Kennzeichen von etwa 20 bis 40 Euro.
Für die Fahrzeuge muss mindestens eine Haftpflicht bestehen, mancher Versicherer bietet Rabatte auf Wechselkennzeichen.
Grünes Kennzeichen
Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity)
- Versicherungsbestätigung
- TÜV-Prüfbericht
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Kennzeichenschilder
- Bestätigung über die Steuerbefreiung
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
Zu beachten ist:
Das Fahrzeug ist ausschließlich für die Nutzung zu land- und forstwirtschaftliche Zwecken erlaubt. Die Bestätigung zur Befreiung von der KFZ-Steuer wird vom Zoll oder Finanzamt vergeben.
Die Kosten der Zulassung belaufen sich auf ca. 20 Euro plus ca. 20 Euro für das Nummernschild.